Rechtliche und fachliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen
für den Betrieb von Spritzenautomaten

Der Handlungsauftrag für den gemeinnützigen Betrieb von Spritzenverkaufsautomaten kann aus dem kommunalen Gesundheitsdienstgesetz (GDG) in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz § 3 abgeleitet werden.

Das Betäubungsmittelgesetz (BtmG), § 29 (1) stellt klar, dass die Spritzenabgabe straffrei ist.

Fachliche Grundlagen
für den Betrieb von Spritzenautomaten

Die WHO hat in einem Review von mehr als 200 Studien festgestellt, dass eine verbesserte Verfügbarkeit von Spritzutensilien die Verbreitung von HIV nachweislich reduziert hat.

  • Effectiveness of sterile needle and syringe programming in reducing HIV/AIDS among injecting drug users. 2004, PDF hier erhältlich
  • Policy Brief: Provision of sterile injecting equipment to reduce HIV transmission. Geneva: 2004, PDF hier erhältlich
  • MacDonald M. et al. “Effectiveness of needle and syringe programmes for preventing HIV transmission.”, International Journal of Drug Policy: 2003, 14(5–6), p. 353–357. American Journal of Public Health. Dec; 89(12): 1852–4.2, 3)

Ein im Harm Reduction Journal veröffentlichtes Review von M. Islam et al. stellt fest, dass Spritzenautomaten eine effektive Maßnahme sind, um den Zugang zu schwer-erreichbaren und hochrisikierten Drogenabhängigen zu verbessern.

Weitere wichtige Dokumente zur Notwendigkeit, Wirksamkeit und Effektivität in englischer Spache:

Leitlinien der EMCDDA zur Vermeidung von HIV und Hepatitis bei Drogengebrauchern (2011)

Report der EMCDDA zur Evidenz von Spritzen- und Nadeltauschprogrammen (2011)

Handbuch zur Einführung und Durchführung von Spritzentauschprojekten (WHO 2007)

 

Die Vergabe steriler Spritzen und die Entsorgung benutzter Spritzen ist also eine anerkannte und bedeutsame Maßnahme der HIV-/Aids- und Hepatitis-Prävention!